VEREINBARUNG

zwischen der

Evangelical Lutheran Church in America

und der

Evangelischen Kirche in Deutschland

 

PRÄAMBEL

 

Die Evangelical Lutheran Church in America (ELCA) und die Evangelische Kirche in Deutschland (EKD) sind durch die Anerkennung der reformatorischen Bekenntnisse, ihre gemeinsame Mitgliedschaft im Ökumenischen Rat der Kirchen und gemeinsame geschichtliche Wurzeln miteinander verbunden.

 

In der Vergangenheit haben bereits Beratungen und Koordinierung im Hinblick auf die Verantwortung für Partnerkirchen, insbesondere in Brasilien, Chile und dem Mlittleren Osten, und auf das Angebot deutschsprachigen kirchlichen Dienstes in den USA und in Kanada stattgefunden.

 

 

VEREINBARUNG

 

Im Bewußtsein ihrer Verpflichtung, verantwortlich an der Sendung der einen heiligen katholischen apostolischen Kirche in Zeugnis und Dienst und durch das Streben nach einem größeren sichtbaren Ausdruck unserer christlichen Einheit unter der Leitung des Heiligen Geistes teilzunehmen, erklären die ELCA und die EKD im Rahmen der Bestimmungen dieser Vereinbarung ihre Bereitschaft zu gegenseitiger Unterstützung in der Sendung, zu der jede von ihnen berufen ist. Diese gegenseitige Hilfeleistung geschieht durch den Austausch von Informationen, Erfahrungen und Mitarbeitern.

 

Die ELCA und die EKD kommen überein:

 

1. Soweit förderlich, Informationen über Entwicklungen, Planungen, besondere Ereignisse und Erfahrungen auszutauschen, besonders im Hinblick auf Leben und Dienst der Kirche. Dieses schließt Einladungen zur Teilnahme jeweils an ihren gesamtkirchlichen umfassenden Versammlungen ein sowie den Austausch wichtiger Dokumente und Erklärungen und den Austausch anderen Materials, soweit dienlich.

 

2. Sich, soweit möglich, um bessere Koordination im Streben nach Frieden in Freiheit, Gerechtigkeit, Bewahrung der Schöpfung und Einhaltung der Menschenrechte zu bemühen.

 

3. Kontakt, einschließlich Austausch gegenseitiger Information, im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit Partnerkirchen sowie besonderer Aktionen im Zusammenhang mit regionalen Krisen zu halten. Die bestehende Zusammenarbeit soll auch regelmäßige Treffen der Lateinamerika-Referenten der ELCA und der EKD einschließen.

 

4. Den Austausch von Pfarrern, Vikaren und anderen kirchlichen Mitarbeitern zu Studium oder Dienst in der jeweils anderen Kirche vorzusehen. Zur Durchführung dieses Austausches wird folgendes vereinbart:

 

a. Aus dem Bereich der EKD können auf Zeit Pfarrer nach dem Auslandsgesetz der EKD und der hierzu ergangenen Ausführungsbestimmungen in die ELCA entsandt werden. Der entsandte Pfarrer erhält für die Dauer seines Dienstes in einer Gemeinde der ELCA die Stellung eines Pfarrers der ELCA mit allen Rechten und Pflichten.

 

(1) Die berufende Gemeinde sorgt für angemessene Besoldung und für die Bereitstellung einer eingerichteten Dienstwohnung und übernimmt die Kosten der Rückkehr des Pfarrers und seiner Familie nach Ablauf des Vertrages, sofern die EKD und die Gemeinde mit Zustimmung der ELCA keine andere Regelung vereinbaren.

 

(2) Die EKD trägt die Kosten für die Entsendung des Pfarrers und seiner Familie und gemeinsam mit der Gemeinde die Kosten der Ruhestands- und Hinterbliebenenversorgung des Pfarrers. Die Höhe des jeweiligen Anteils wird gesondert vereinbart.

 

b. Vikare oder andere Theologen aus Gliedkirchen der EKD können, mit Zustimmung der Leitung der ELCA, von der EKD für einen Zeitraum von mindestens einem bis höchstens drei Jahren einem Pfarrer der ELCA zum Dienst in einer Gemeinde beigegeben werden.

 

c. Die EKD kann Geistlichen der ELCA zum Zwecke der Fortbildung und zum Kennenlernen kirchlicher Verhältnisse im Bereich der EKD Stipendien gewähren. Der interessierte Pfarrer muß dies unter Befürwortung durch die zuständige Synode über die Leitung der ELCA beim Kirchenamt der EKD beantragen. Die deutsche lutherische Konferenz in Nordamerika wird hierüber informiert.

 

5. Für den kirchlichen Dienst an Menschen jeweils im Bereich der anderen Kirche ist vorgesehen:

 

a. Förderung deutschsprachiger Arbeit

 

(1) Die ELCA erkennt ihre Verantwortung für den kirchlichen Dienst an in den Vereinigten Staaten von Amerika lebenden evangelischen Christen deutscher Sprache und Herkunft, die einem in der EKD geltenden Bekenntnis angehören, an, sofern sich diese nicht anderen Kirchen angeschlossen haben.

 

(2) Die EKD fördert deutschsprachige Arbeit in Gemeinden der ELCA mit dem Ziel einer Integration der deutschsprachigen Einwanderer in die ELCA einerseits und einer Verstärkung des seelsorgerlichen Dienstes an evangelischen Christen deutscher Sprache aus dem Bereich der EKD, die zeitweise in den Vereinigten Staaten von Amerika leben, andererseits. Eine finanzielle Förderung dieser Arbeit bedarf des Einvernehmens mit der ELCA.

 

(3) Die EKD kann im Rahmen ihrer Möglichkeiten den Gemeinden der ELCA, in denen deutschsprachig gearbeitet wird, praktische Arbeitshilfe und theologische Fachliteratur zur Verfügung stellen.

 

(4) Die ELCA und die EKD erkennen die Deutsche Lutherische Konferenz in Nordamerika als Forum der Kommunikation und des Gedankenaustausches für deutschsprechende Pfarrer und Gemeinden und als Möglichkeit zur Förderung des Dienstes in deutscher Sprache an.

 

(a) Die Konferenz kann in beratender Form in Angelegenheiten, die die deutsch- und zweisprachigen Gemeinden in den USA betreffen, tätig werden.

 

(b) Die EKD erklärt sich bereit, die Arbeit der Konferenz im Rahmen ihrer Möglichkeiten im Einvernehmen mit der ELCA auch finanziell zu fördern.

 

b. Seelsorge an Mitgliedern der ELCA im Bereich der EKD.

 

(1) Mitglieder der ELCA sind eingeladen, sich am Leben der für ihren Wohnsitz zuständigen Ortsgemeinde, die einer Gliedkirche der EKD angehört, zu beteiligen.

 

(2) Erweist sich wegen der Anzahl englischsprechender evangelisch-lutherischer Familien die Bildung einer eigenen Ausländergemeinde als nötig, wirkt die EKD darauf hin, daß diese Gemeinde in die regionale kirchliche Arbeit möglichst weitgehend eingegliedert wird. Dies geschieht insbesondere durch Kanzeltausch, Teilnahme an Konferenzen und in anderer geeigneter Weise.

 

(3) Mitglieder der ELCA haben auch die Möglichkeit, sich einer anderen bestehenden englischsprachigen protestantischen Gemeinde im Bereich der EKD, z.B. einer Militärgemeinde, anzuschließen.

 

6. (1) Die Ausführung dieser Vereinbarung wird koordiniert und beaufsichtigt:

 

a. durch das Kirchenamt als zuständiger Amtsstelle zur Vertretung der EKD im Rahmen dieser Vereinbarung,

 

b. durch das Büro des Bischofs der ELCA, insbesondere durch seinen Referenten für ökumenische Angelegenheiten. Dieser Referent des Bischofs der ELCA koordiniert im Hinblick auf die in der Vereinbarung geregelten Angelegenheiten, für die die Abteilung der ELCA für Weltmission zuständig ist.

 

(2) Beziehungen der Vertragspartner zu anderen Kirchen bleiben von diesem Vertrag unberührt.

 

7. Diese Vereinbarung wird für sechs Jahre abgeschlossen und tritt am 1. März 1991 in Kraft; sie kann nach drei Jahren überprüft werden. Dabei sind Änderungswünsche der Vertragspartner zu erörtern und nach Möglichkeit zu berücksichtigen.

 

8. Die Vereinbarung ist in englischer und deutscher Sprache abgefaßt. Beide Fassungen haben die gleiche Verbindlichkeit.

 

Hannover/Canberra, 15.2.1991

Evangelische Kirche in Deutschland

Der Vorsitzende des Rates, Dr. Kruse.

Der Präsident des Kirchenamtes, von Campenhausen.

Der Leiter der Hauptabteilung III des Kirchenamtes, D. Dr. Held.

 

Chicago/Canberra, 15.2.1991

Evangelical Lutheran Church in America

Herbert W. Chilstrom.