VEREINBARUNG
zwischen
der
und der
Evangelischen
Kirche in Deutschland
PRÄAMBEL
Die
Evangelical Lutheran Church in America (ELCA) und die Evangelische Kirche in
Deutschland (EKD) sind durch die Anerkennung der reformatorischen Bekenntnisse,
ihre gemeinsame Mitgliedschaft im Ökumenischen Rat der Kirchen und gemeinsame
geschichtliche Wurzeln miteinander verbunden.
In der
Vergangenheit haben bereits Beratungen und Koordinierung im Hinblick auf die
Verantwortung für Partnerkirchen, insbesondere in
VEREINBARUNG
Im
Bewußtsein ihrer Verpflichtung, verantwortlich an der Sendung der einen
heiligen katholischen apostolischen Kirche in Zeugnis und Dienst und durch das
Streben nach einem größeren sichtbaren Ausdruck unserer christlichen Einheit
unter der Leitung des Heiligen Geistes teilzunehmen, erklären die ELCA und die
EKD im Rahmen der Bestimmungen dieser Vereinbarung ihre Bereitschaft zu
gegenseitiger Unterstützung in der Sendung, zu der jede von ihnen berufen ist.
Diese gegenseitige Hilfeleistung geschieht durch den Austausch von
Informationen, Erfahrungen und Mitarbeitern.
Die ELCA
und die EKD kommen überein:
1.
Soweit förderlich, Informationen über Entwicklungen, Planungen, besondere
Ereignisse und Erfahrungen auszutauschen, besonders im Hinblick auf Leben und
Dienst der Kirche. Dieses schließt Einladungen zur Teilnahme jeweils an ihren
gesamtkirchlichen umfassenden Versammlungen ein sowie den Austausch wichtiger
Dokumente und Erklärungen und den Austausch anderen Materials, soweit dienlich.
2. Sich,
soweit möglich, um bessere Koordination im Streben nach Frieden in Freiheit,
Gerechtigkeit, Bewahrung der Schöpfung und Einhaltung der Menschenrechte zu
bemühen.
3.
Kontakt, einschließlich Austausch gegenseitiger Information, im Hinblick auf
die Zusammenarbeit mit Partnerkirchen sowie besonderer Aktionen im Zusammenhang
mit regionalen Krisen zu halten. Die bestehende Zusammenarbeit soll auch
regelmäßige Treffen der Lateinamerika-Referenten der ELCA und der EKD
einschließen.
4. Den
Austausch von Pfarrern, Vikaren und anderen kirchlichen Mitarbeitern zu Studium
oder Dienst in der jeweils anderen Kirche vorzusehen. Zur Durchführung dieses
Austausches wird folgendes vereinbart:
a. Aus
dem Bereich der EKD können auf Zeit Pfarrer nach dem Auslandsgesetz der EKD und
der hierzu ergangenen Ausführungsbestimmungen in die ELCA entsandt werden. Der
entsandte Pfarrer erhält für die Dauer seines Dienstes in einer Gemeinde der
ELCA die Stellung eines Pfarrers der ELCA mit allen Rechten und Pflichten.
(1) Die
berufende Gemeinde sorgt für angemessene Besoldung und für die Bereitstellung
einer eingerichteten Dienstwohnung und übernimmt die Kosten der Rückkehr des
Pfarrers und seiner Familie nach Ablauf des Vertrages, sofern die EKD und die
Gemeinde mit Zustimmung der ELCA keine andere Regelung vereinbaren.
(2) Die
EKD trägt die Kosten für die Entsendung des Pfarrers und seiner Familie und
gemeinsam mit der Gemeinde die Kosten der Ruhestands- und
Hinterbliebenenversorgung des Pfarrers. Die Höhe des jeweiligen Anteils wird
gesondert vereinbart.
b.
Vikare oder andere Theologen aus Gliedkirchen der EKD können, mit Zustimmung
der Leitung der ELCA, von der EKD für einen Zeitraum von mindestens einem bis
höchstens drei Jahren einem Pfarrer der ELCA zum Dienst in einer Gemeinde
beigegeben werden.
c. Die
EKD kann Geistlichen der ELCA zum Zwecke der Fortbildung und zum Kennenlernen
kirchlicher Verhältnisse im Bereich der EKD Stipendien gewähren. Der
interessierte Pfarrer muß dies unter Befürwortung durch die zuständige Synode
über die Leitung der ELCA beim Kirchenamt der EKD beantragen. Die deutsche
lutherische Konferenz in Nordamerika wird hierüber informiert.
5. Für
den kirchlichen Dienst an Menschen jeweils im Bereich der anderen Kirche ist
vorgesehen:
a.
Förderung deutschsprachiger Arbeit
(1) Die
ELCA erkennt ihre Verantwortung für den kirchlichen Dienst an in den
Vereinigten Staaten von Amerika lebenden evangelischen Christen deutscher
Sprache und Herkunft, die einem in der EKD geltenden Bekenntnis angehören, an,
sofern sich diese nicht anderen Kirchen angeschlossen haben.
(2) Die
EKD fördert deutschsprachige Arbeit in Gemeinden der ELCA mit dem Ziel einer
Integration der deutschsprachigen Einwanderer in die ELCA einerseits und einer
Verstärkung des seelsorgerlichen Dienstes an evangelischen Christen deutscher
Sprache aus dem Bereich der EKD, die zeitweise in den Vereinigten Staaten von
Amerika leben, andererseits. Eine finanzielle Förderung dieser Arbeit bedarf
des Einvernehmens mit der ELCA.
(3) Die
EKD kann im Rahmen ihrer Möglichkeiten den Gemeinden der ELCA, in denen
deutschsprachig gearbeitet wird, praktische Arbeitshilfe und theologische
Fachliteratur zur Verfügung stellen.
(4) Die
ELCA und die EKD erkennen die Deutsche Lutherische Konferenz in Nordamerika als
Forum der Kommunikation und des Gedankenaustausches für deutschsprechende
Pfarrer und Gemeinden und als Möglichkeit zur Förderung des Dienstes in
deutscher Sprache an.
(a) Die
Konferenz kann in beratender Form in Angelegenheiten, die die deutsch- und
zweisprachigen Gemeinden in den
(b) Die
EKD erklärt sich bereit, die Arbeit der Konferenz im Rahmen ihrer Möglichkeiten
im Einvernehmen mit der ELCA auch finanziell zu fördern.
b.
Seelsorge an Mitgliedern der ELCA im Bereich der EKD.
(1)
Mitglieder der ELCA sind eingeladen, sich am Leben der für ihren Wohnsitz
zuständigen Ortsgemeinde, die einer Gliedkirche der EKD angehört, zu
beteiligen.
(2)
Erweist sich wegen der Anzahl englischsprechender evangelisch-lutherischer
Familien die Bildung einer eigenen Ausländergemeinde als nötig, wirkt die EKD
darauf hin, daß diese Gemeinde in die regionale kirchliche Arbeit möglichst
weitgehend eingegliedert wird. Dies geschieht insbesondere durch Kanzeltausch,
Teilnahme an Konferenzen und in anderer geeigneter Weise.
(3)
Mitglieder der ELCA haben auch die Möglichkeit, sich einer anderen bestehenden
englischsprachigen protestantischen Gemeinde im Bereich der EKD, z.B. einer
Militärgemeinde, anzuschließen.
6. (1)
Die Ausführung dieser Vereinbarung wird koordiniert und beaufsichtigt:
a. durch
das Kirchenamt als zuständiger Amtsstelle zur Vertretung der EKD im Rahmen
dieser Vereinbarung,
b. durch
das Büro des Bischofs der ELCA, insbesondere durch seinen Referenten für
ökumenische Angelegenheiten. Dieser Referent des Bischofs der ELCA koordiniert
im Hinblick auf die in der Vereinbarung geregelten Angelegenheiten, für die die
Abteilung der ELCA für Weltmission zuständig ist.
(2)
Beziehungen der Vertragspartner zu anderen Kirchen bleiben von diesem Vertrag
unberührt.
7. Diese
Vereinbarung wird für sechs Jahre abgeschlossen und tritt am 1. März 1991 in
Kraft; sie kann nach drei Jahren überprüft werden. Dabei sind Änderungswünsche
der Vertragspartner zu erörtern und nach Möglichkeit zu berücksichtigen.
8. Die
Vereinbarung ist in englischer und deutscher Sprache abgefaßt. Beide Fassungen
haben die gleiche Verbindlichkeit.
Hannover/Canberra,
15.2.1991
Evangelische
Kirche in Deutschland
Der
Vorsitzende des Rates, Dr. Kruse.
Der
Präsident des Kirchenamtes, von Campenhausen.
Der
Leiter der Hauptabteilung III des Kirchenamtes, D. Dr. Held.
Chicago/Canberra,
15.2.1991
Evangelical
Lutheran Church in America
Herbert
W. Chilstrom.